AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ITO Individuum Team Organisation Personalmanagement GmbH Landstraßer Hauptstraße 88/18, 1030 Wien (im folgenden ITO genannt)

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1.1. Die Bedingungen dieser AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der ITO an der Vertragspartner, soweit ihre Geltung für jeden Einzelvertrag nicht im beiderseitigen Einvernehmen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
    1.2. Diese AGB sind ein untrennbarer Bestandteil jedes Einzelvertrages zwischen den Vertragsteilen. Dessen Bestimmungen gehen den Bedingungen dieser AGB vor.
  2. Auftragserteilung und Vertragsabschluss
    2.1. Jeder Vertragsteil trägt die Kosten für die Ausarbeitung von Angeboten (Aufträgen), Kostenvorschlägen etc. selbst.
    2.2. Arbeiten, die der Vorbereitung für einen später abzuschließenden Vertrag dienen, und die sich auf den wesentlichen Inhalt der vertraglich zu definierenden Leistungen beziehen, müssen mit dem Vertragspartner abgestimmt sein. Der Vertragspartner kann Aufträge mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich erteilen.
    2.3. Die ITO kann Aufträge mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich annehmen.
    2.4. Die ITO hat den Auftrag in einer schriftlichen Auftragsbestätigung festzuhalten, die dem Vertragspartner ohne schuldhafte Verzögerung zuzustellen ist.
    2.5. Widerspricht der Vertragspartner der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von zehn Werktagen mit eingeschriebenem Brief – für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist der Tag der Postaufgabe maßgebend -, so gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Bedingungen als vereinbart.
  3. Leistungsbeschreibung und Leistungserfüllung
    3.1. Die Leistungen der ITO umfassen: Planung und Durchführung von Qualifikationsworkshops, Trainings oder Beratungsaufträgen. Der Einzelvertrag definiert von Fall zu Fall, welche Leistungen ITO in welchem Umfang, zu welchen Terminen und zu welchem Entgelt zu erbringen hat.
    3.2. Sobald irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine Erfüllung des Vertrags in Frage stellen können, haben die Vertragsteile unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihnen zu erwägende Maßnahmen zu berichten.
    3.3. Inhaltliche Änderungen einer vertraglich definierten Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen, welche die jeweils zeichnungsberechtigten Personen zu schließen haben. Solche Vereinbarungen sollen nach Möglichkeit schriftlich getroffen werden. Ist aus Zeitdruck oder aus anderen Gründen eine schriftliche Vereinbarung nicht möglich, kann die Vereinbarung mündlich (auch telefonisch) zwischen den vorhin bezeichneten Personen geschlossen werden. Dabei ist der Inhalt der Vertrags-änderung derart zu formulieren, dass die Vertragsteile einander die geänderte vertragliche Bestimmung mit gleich lautendem Text unverzüglich über Telefax/ Mail zuschicken können.
    3.4. Änderungen, die sich bloß auf die Durchführung einer vertraglich definierten Leistung beziehen, etwa eine andere Anordnung innerhalb eines vertraglich festgelegten Trainingsprogramms etc., ohne dass die Leistung in ihrem wesentlichen Inhalt verändert wird, kann der Projektleiter der ITO selbst vornehmen. Er hat dem Vertragspartner von einer solchen Änderung unverzüglich zu berichten.
    3.5. Wird während der Erfüllung eines Vertrages eine Leistung erforderlich, die in dem Vertrag bisher nicht definiert und nicht vereinbart war, so hat ITO vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Vertragspartner herzustellen. Wird über die Erbringung dieser Leistung eine Einigung erzielt, so ist gleichzeitig die entsprechende Vergütung zu vereinbaren. Für eine solche Vereinbarung gelten die Bestimmungen in den letzten drei Sätzen des Abs.3.3 sinngemäß. Erbringt ITO eine im Vertrag bisher nicht definierte und nicht vereinbarte Leistung ohne vorherige Vereinbarung, so ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, für diese Leistung ein Entgelt zu bezahlen.
    3.6. Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkung, ohne welche die ITO ihre Leistung nicht zu erbringen vermag, nicht termingerecht, so verlängern sich die Fristen für die Leistungen der ITO um den Zeitraum der dadurch verursachten Verzögerung.
    3.7. ITO setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeiter ein und ersetzt auf Verlangen des Vertragspartners innerhalb angemessener Frist Mitarbeiter, welche die Vertragserfüllung beeinträchtigen.
    3.8. Der Auftragnehmer nimmt die Leistung bis spätestens 2 Wochen nach Werkerbringung ab. Werden ITO Leistungen unbeanstandet entgegengenommen, gilt dies als Abnahme der jeweiligen Leistung.
    3.9. Geringfügige Mängel berechtigen nicht, die Abnahme einer Leistung zu verweigern. Wandlung, Rücktritt und Preisminderung durch den Auftraggeber ist nur dann zulässig, wenn trotz vorangehender schriftlicher Bekanntgabe der Mängel und angemessener Nachfristensetzung, Verbesserungsversuche des Auftragnehmers scheitern.
    3.10. Der Vertragspartner ist berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten wenn:
    3.10.a. über das Vermögen der ITO ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines ausreichenden Vermögens abgelehnt wird. Das Rücktrittsrecht kann im Falle des Ausgleiches während der ganzen Dauer des Ausgleichverfahrens bis zur Aufhebung desselben, in den übrigen Fällen unbefristet bis zur Beendigung der Leistung geltend gemacht werden;
    3.10.b. er unmittelbar oder mittelbar einem Organ des Vertragspartners, das mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages befasst ist, oder einem Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
    3.10.c. ITO selbst oder eine von ihr zur Erfüllung des Vertrages herangezogene Person die Geheimhaltungspflicht gemäß § 7 verletzt.
    3.11. Erfüllungsort ist – für beide Vertragsteile, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, – Wien. Gerichtsstand ist das für den 1. Wiener Bezirk sachlich zuständige Gericht.
  4. Urheberrechte von ITO
    4.1. Die Urheberrechte sowie alle Verwertungsrechte an den von ITO ausgearbeiteten Leistungen (Arbeitsunterlagen, etwa im Sinne des § 2.2, und/ oder die vertraglich definierte Leistung, wie beispielsweise ein Gutachten) verbleiben unbeschränkt bei ITO.
    4.2. Der Vertragspartner ist zur Weitergabe dieser Unterlagen an dritte außenstehende Personen nicht berechtigt.
    4.3. Er wird diese Unterlagen ausschließlich für eigene Zwecke und nicht für Zwecke dritter Personen, weder unmittelbar noch mittelbar, verwenden. Ihm ist jedoch die Verwendung dieser Unterlagen zur selbstständigen Veranstaltung von Seminaren/ Programmen etc. – selbst innerhalb des eigenen Bereiches – untersagt.
  5. Entgelt und Zahlungsmodalität
    5.1. Zu den Entgelten wird auf die Angebote von ITO verwiesen.
    5.2. Die im Einzelvertrag definierte Leistung wird nach Leistungserfüllung fakturiert. Ist die Leistung teilbar, gilt diese Regelung auch für Teilleistungen. Das gilt im Besonderen für Leistungen von ITO, für die das Entgelt nach Tagessätzen, wie beispielsweise bei Seminaren, Workshops etc., berechnet wird; in diesen Fällen wird das Entgelt für jeden Monat unmittelbar nach dessen Ende fakturiert.
    5.3. Eine allenfalls anfallende Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
    5.4. Ein Anspruch auf Vorauszahlung besteht nicht. Vorauszahlungen müssen im Einzelvertrag oder in einer eigenen Vereinbarung festgelegt werden.
    5.5. Rechnungen, die sachliche oder rechnerische Mängel oder Fehler aufweisen, begründen bis zu ihrer akkordierten Richtigstellung keine Fälligkeit und können vom Vertragspartner jederzeit zurückgesendet werden. Die Fälligkeit tritt erst mit Erhalt der richtig gestellten Rechnung ein.
    5.6. Ist nicht anders vereinbart, ist das Entgelt ohne jeden Abzug 14 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
    5.7. Bei Verzug mit der Bezahlung des Entgeltes werden 1% pro Monat Verzugszinsen berechnet.
    5.8. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu stornieren. In einem solchen Fall gilt die folgende Regelung:
    5.8.a. Bei Stornierung bis 6 Wochen vor Durchführung entsteht eine Stornogebühr von 30 % des vereinbarten Entgeltes.
    5.8.b. Bei Stornierung weniger als 6 Wochen vor Durchführung ist eine Stornogebühr von 60 % des Entgeltes und
    5.8.c. Bei Stornierung weniger als 3 Wochen vor Durchführung ist als Stornogebühr das volle Entgelt zu bezahlen.
  6. Gewährleistung und Schadenersatz
    6.1. Die ITO leistet dafür Gewähr, dass sie die vertraglich definierte Leistung nach dem neusten Stand der Technik und den neusten anerkannten Richtlinien und bewährten Regeln der Betriebspädagogik ausführt.
    6.2. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich definierten Leistung.
    6.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
    6.4. Die ITO haftet nicht für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen.
  7. Geheimhaltung
    7.1. Die ITO verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller personenbezogenen Daten von Mitarbeitern des Vertragspartners, die ihr aus Anlass des Vertragsabschlusses und im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung bekannt werden. Sie ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verpflichtet.
    7.2. Die ITO und der Vertragspartner werden über alle Vorgänge, die üblicherweise dem Gebot vertraulicher Behandlung unterliegen, Stillschweigen bewahren. Das gilt im Besonderen für alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen der jeweils andere Vertragsteil Kenntnis erhält.
    7.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und vertraulichen Behandlung bezieht sich auch auf die der ITO bzw. dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen.
    7.4. Firmenspezifische Unterlagen des Vertragspartners darf die ITO nur für Zwecke des Vertragspartners und nur zur Vertragserfüllung verwenden.
    7.5. Firmenspezifische Unterlagen der ITO, dazu zählen auch Entwürfe zur Erarbeitung der später vertraglich definierten Leistung (vgl.§2.), darf der Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung der ITO für eigene Zwecke verwenden. Zu den Urheberrechten etc. siehe oben §4.
    7.6. Im Zweifelsfall, ob ein Umstand der Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder nicht, ist er vertraulich zu behandeln.
    7.7. Beide Vertragsteile sind auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vertragsteile werden geheim zu haltende Umstände weder für eigene noch für fremde Zwecke verwenden.
    7.8. Beide Vertragsteile sind verpflichtet, die Verschwiegenheitspflicht nach den vorstehenden Absätzen auch auf alle Personen zu übertragen, die sie zur Erfüllung ihrer Leistungen heranziehen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung durch ITO besteht eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Vertragspartner bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche gegen die Personen, welche die Verschwiegenheitspflicht verletzt haben.
    7.9. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird jeder Vertragsteil dem anderen Vertragsteil dessen Unterlagen unverzüglich im Original zurückstellen.
  8. Abwerbeverbot
    8.1. Das Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und der ITO beruht auf gegenseitiger Loyalität.
    8.2. Die Vertragsteile verpflichten sich daher, jede Abwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragsteils – gleichgültig, ob sie unmittelbar selbst erfolgt oder über dritte Personen, beispielsweise durch Personen, die aufgrund rechtlicher Bindungen und Konstruktionen, etwa als Tochterfirma oder Konzernfirma, in einem Naheverhältnis oder einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem jeweiligen Vertragsteil stehen – zu unterlassen.
    8.3. Unter „Beschäftigung“ eines Mitarbeiters des jeweils anderen Vertragsteils (siehe Abs.2) wird jedes Vertragsverhältnis verstanden, auf welche Weise immer es abgeschlossen sein mag. Dazu zählen ein Angestelltenverhältnis, ein freies oder werkvertragsähnliches Dienstverhältnis, ein Werkvertrag oder die Zusammenarbeit in welcher anderen Rechtsform auch immer, etwa in Form einer Gesellschaft oder eines Joint Ventures.
    8.4. Unter „Mitarbeitern“ des jeweils anderen Vertragsteils (siehe Abs.2) werden nicht nur Angestellte, sondern auch freie oder werkvertragsähnliche Dienstnehmer oder Unternehmer im Sinne des Werkvertrages nach dem bürgerlichen Recht verstanden, im Hinblick auf ITO, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Personen im Namen von ITO auftreten und sich die vertraglich definierte, von ITO zu erbringende Leistung auf sie erstreckt oder erstrecken könnte.
    8.5. Die Verpflichtung nach Abs.2 gilt während des Vertragsverhältnisses und auch für eine Zeitspanne von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, das ist nach Aufkündigung bzw. nach Erfüllung aller Einzelverträge.
    8.6. Der gegen diese Bestimmungen verstoßende Vertragsteil ist zur Bezahlung einer dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Konventionalstrafe von 50.000 € zuzüglich einer allenfalls vorgeschriebenen Umsatzsteuer für jeden abgeworbenen bzw. beschäftigten Mitarbeiter verpflichtet.
    8.7. Über die Konventionalstrafe hinausgehende Schadenersatzansprüche behält sich jeder Vertragsteil vor.
  9. Sonstige Bestimmungen
    9.1. Änderungen oder Ergänzungen der AGB selbst bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von dieser Vereinbarung kann nur schriftlich abgegangen werden.
    9.2. Alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB gehen auf allfällige (Einzel- und/ oder Gesamt-) Rechtsnachfolger über.
    9.3. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.
    9.4. Österreichisches Recht ist maßgebend.
    9.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder unwirksam sein oder werden, werden die Vertragsteile einvernehmlich eine gültige bzw. wirksame Bestimmung festlegen, die der ungültigen bzw. unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der AGB.
    9.6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    9.7. Die ITO ist, falls es ihr nicht ausdrücklich untersagt wird, berechtigt, in ihren eigenen Werbeunterlagen, Broschüren , Präsentationen etc., Namen und Logo des Vertragspartners als Referenz anzuführen.
  10. Offene Trainings, Lehrgänge und Coaching
    10.1. Anmeldung: Ihre Anmeldung kann auf www.ito.co.at sowie per E-Mail an office@ito.co.at erfolgen. Jede Anmeldung gilt als verbindlich.
    10.2. Teilnahmebeitrag: Unsere Preise beinhalten sämtliche Seminarunterlagen und -Materialien sowie die Seminarpauschalen (inklusive Imbiss in den Pausen, Mittagessen). Nicht im Teilnahmebeitrag enthalten sind etwaige Übernachtungskosten inklusive Abendessen und Frühstück, Ihre Konsumation vor Ort sowie andere Nebenkosten. Bei Kooperationsveranstaltungen gelten hinsichtlich der Verpflegung die jeweiligen Bestimmungen des Kooperationspartners. Unsere Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
    10.3. Storno: Da unsere Trainer/-innen und wir langfristig planen, ersuchen wir um Verständnis, dass eine Stornierung nach erfolgtem Auftrag bzw. Anmeldung (unabhängig von den Gründen Ihrer Absage) in folgenden Fällen Kosten für Sie verursacht: Training/Workshop: Eine Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist kostenfrei, danach stellen wir 80% der Kosten bzw. eine Woche (5 Werktage) vor Veranstaltungsbeginn die vollen Kosten in Rechnung. Bei Kooperationsveranstaltungen gelten die jeweiligen Stornobedingungen des Kooperationspartners, sofern Sie von diesem die Faktura erhalten. Coaching: Eine Stornierung/Verschiebung bis 48 Stunden vor dem Coaching ist kostenfrei. Danach stellen wir die gesamte vereinbarte Coaching-Einheit in Rechnung. Wir ersuchen Sie um Verständnis, dass Stornierungen und Verschiebungen nur schriftlich entgegengenommen werden können.
    10.4. Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind bei Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug berechnen wir alle tatsächlichen Mahn- und Inkassospesen sowie 12% Verzugszinsen. Der/die Auftraggeber/-in ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit eigenen Ansprüchen gegenzurechnen.
    10.5. Absagen durch ITO: ITO kann Veranstaltungen aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle von TrainerInnen und Umständen, die ITO nicht beeinflussen kann, absagen und für das Nichtstattfinden einer Veranstaltung nicht haftbar gemacht werden. Änderungen im offenen ITO Programm: ITO übernimmt keine Gewähr bei Druck- und Schreibfehlern in Publikationen und auf der Homepage. Die Mindestteilnehmerzahlen bei offenen Seminaren und Lehrgängen sind seminar- bzw. lehrgangsabhängig. Wir behalten uns aus organisatorischen Gründen das Recht vor, den Seminarort, den Termin bzw. den/die Trainer/-in zu ändern bzw. ein Seminar abzusagen. Die Teilnehmer/-innen werden telefonisch oder per E-Mail über die Änderung/Absage und mögliche Alternativen informiert.
    10.6. Copyright: die von uns beigestellten Unterlagen sind und bleiben geistiges Eigentum von ITO und stehen ausschließlich unseren Teilnehmern/-innen für Ihren persönlichen Zweck als Anwender/-in des Gelernten (also nicht für z.B. gewerbliche Zwecke als Trainer/-in) zur Verfügung. Die darüber hinausgehende – auch firmeninterne – Verbreitung und Nutzung dieses Materials ist an unsere vorherige schriftliche Zustimmung gebunden.
    10.7. Zusammenarbeit: Alle unsere Trainer/-innen und Berater/-innen stehen in vertraglicher Beziehung zu ITO. Der/die Auftraggeber/-in ist nicht berechtigt, sie zur Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung zu veranlassen.
    10.8. Vertraulichkeit: Wir arbeiten für unterschiedliche Firmen, die oft im Wettbewerb zueinander stehen. Unsere Trainer/-innen und Mitarbeiter/-innen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet – das betrifft selbstverständlich auch Vorkommnisse im persönlichen Bereich.
    10.9. Datenschutz: Datenschutz und Datensicherheit sind uns wichtig. Sie erklären sich damit einverstanden, dass die Daten Ihres Unternehmens, die im Rahmen der Zusammenarbeit erhoben werden, in der ITO Datenbank aufgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass wir E-Mail-Adressen unserer Kund/-innen und Geschäftspartner/-innen nutzen, um Sie über Neuigkeiten, Veranstaltungstermine, Angebote etc. zu informieren. Falls dies nicht gewünscht ist, kann dies durch eine schriftliche Mitteilung an datenschutz@ito.co.at jederzeit unterbunden werden.
    10.10. Gerichtsstand: Für alle im Konsensweg nicht beilegbaren Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart.